SATZUNG

BERLINER VERBAND FÜR MODERNEN FÜNFKAMPF e. V.

Landesverband im DVMF - Bundesstützpunkt & Landesstützpunkt

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Berliner Verband für Modernen Fünfkampf e.V. (BVMF).
Der BVMF ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Berlin.
Der BVMF ist Mitglied des Deutschen Verbandes für Modernen Fünfkampf (DVMF) und des
Landessportbundes Berlin e.V. (LSB)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe, Mittelverwendung

I.Zweck
Der BVMF verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
Sein Ziel ist die Pflege und Förderung des Modernen Fünfkampfes als Leistungs- und Breitensport, der
einzelnen Disziplinen des Modernen Fünfkampfes sowie der Sportarten Laser-Run, Biathle, Triathle, Tetrathlon und ggf. weiterer verwandter Mehrkampfsportarten unter besonderer Berücksichtigung einer fairen, dopingfreien und umweltverträglichen Sportausübung durchDie genannten Daten werden durch uns zu folgenden Zwecken verarbeitet:

  • die Öffentlichkeitsarbeit für den Modernen Fünfkampf und seine Verbreitung,

  • die Ausbildung, Förderung und Betreuung von Modernen Fünfkämpfern,

  • Jugendarbeit und Heranführung von Jugendlichen an diese Sportart,

  • Förderung der Fünfkampfdisziplinen als Schulsport,

  • Veranstaltungen und Beschickung von Lehrgängen und Wettkämpfen,

  • die Vertretung der Interessen der Modernen Fünfkämpfer in Berlin,

  • ideelle Pflege und Bewahrung des Modernen Fünfkampfes als moderne Fortführung der ursprünglichen olympischen Idee des antiken olympischen Fünfkampfes.

II. Mittelverwendung
Die Mittelverwendung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel und sämtliche Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Organe des Verbandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 3 Mitgliedschaft

Der BVMF kennt folgende Arten von Mitgliedschaften:

  • Ordentliche Mitglieder des BVMF können eingetragene Vereine mit einer Abteilung für Modernen Fünfkampf werden, die vom zuständigen Landessportbund anerkannt sind.

  • Der BVMF kann Fördermitglieder aufnehmen, die den Modernen Fünfkampf unterstützen. Dies können natürliche sowie juristische Personen sein.

  • Personen, die sich besondere Verdienste um den Modernen Fünfkampf erworben haben, kann vom Präsidium die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Ihre Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit.

Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

I.Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dieser muss bis spätestens eine Woche vor der Sitzung beim Präsidenten eingegangen sein.
Die Neuaufnahme eines ordentlichen Mitglieds kann nur zum Beginn des olympischen Zyklus wirksam werden.Über die Aufnahme neuer Fördermitglieder entscheidet das Präsidium. Ein schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich. Über eine Ablehnung des Präsidiums entscheidet auf Antragstellung die Mitgliederversammlung.
Die Antragstellung ist durch jedes stimmberechtigte Mitglied der Mitgliederversammlung möglich.

II. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bzw. Auflösung oder Liquidation, sowie mit dem Antrag auf Insolvenz oder Vergleichsverfahren und durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit vierteljähriger Kündigungsfrist schriftlich an den
Präsidenten möglich. Ausschlaggebend für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Erklärung. Der Ausschluss ist nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Stimmenmehrheit möglich. Ein Ausschluss erfolgt im Allgemeinen, wenn ein Mitglied vorsätzlich und beharrlich gegen den Zweck und die Interessen des BVMF verstößt, bzw. derartige Verstöße durch seine eigenen Mitglieder über einen gewissen Zeitraum zulässt, ohne gegen dieses Mitglied vorzugehen. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfallen alle Rechte des Mitglieds, finanzielle Verpflichtungen der bis dahin fälligen Verpflichtungen bleiben bestehen. Es besteht kein Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Verbands. Andere Ansprüche müssen binnen drei Monaten nach Ende der Mitgliedschaft schriftlich gegenüber dem Präsidenten geltend gemacht werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des BVMF werden durch diese Satzung und die in § 9 genannten Ordnungen des BVMF verbindlich geregelt.
Sie sind durch sämtliche Mitglieder zu beachten, ebenso sind die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung zu respektieren und zu beachten.
Im Übrigen gilt:

I. Ordentliche Mitglieder

  • haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme;

  • haben Anspruch auf Beratung und Betreuung für ihre Interessen durch den BVMF;

  • sind beitragspflichtig: Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der
    Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen, die Einzelheiten sind in der Beitragsordnung geregelt; Umlagen dürfen nur für die Erfüllung des Verbandszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines Finanzbedarfes des Verbands, der aufgrund seiner Höhe durch die regelmäßigen Beiträge nicht erfüllt werden kann. Umlagen dürfen höchstens einmal jährlich und nur bis zur Höhe des einfachen Jahresmitgliedsbeitrags erhoben werden.

  • sind verpflichtet, ihre Mitgliederbestandsmeldung jeweils mit Stand vom 01.01. und 01.07. eines jeweiligen Jahres bis zum 15.01. bzw. 15.07. eines jeden Jahres unaufgefordert abzugeben;

  • haben die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse der Organe des BVMF zu beachten: Diese sind, soweit sie der BVMF im Rahmen seiner Zuständigkeit erlässt oder sie vom DVMF mit Rechtsverbindlichkeit für den BVMF erlassen werden, für alle Vereine und deren Vereinsmitglieder aus den Abteilungen für Modernen Fünfkampf verbindlich.

Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, diese Verbindlichkeit gegenüber ihren Mitgliedern herbeizuführen.

II. Ehrenmitglieder

  • haben in der Mitgliederversammlung Sitz- und Stimmrecht. Sie sind beitragsfrei.

III.Fördermitglieder

  • haben in der Mitgliederversammlung Sitz- aber kein Stimmrecht. Ihre Beitragspflicht regelt die
    Beitragsordnung.

§5 Datenverarbeitung und Datenschutz

Zur Erfüllung und im Rahmen des Verbandszwecks und zur Durchführung des Trainings- und
Wettkampfbetriebes erfasst der Verband die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich
personenbezogener Daten von Mitgliedern der ihm angehörenden Vereine. Der Verband kann diese Daten in zentrale Informationssysteme des Modernen Fünfkampfes bzw. übergeordneter Stellen (Deutscher Olympischer Sportbund - DOSB, LSB etc.) einstellen. Ein solches Informationssystem kann vom Verband selbst, gemeinsam mit anderen Verbänden oder von einem beauftragten Dritten betrieben werden. Die Datenerfassung dient vornehmlich der Verbesserung und Vereinfachung von organisatorischen Abläufen im Verband und im Verhältnis zum DVMF, der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen Mitgliedern, Vereinen und Verband sowie zum DVMF, und der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und Statistiken. Die gespeicherten Daten können Name, Titel, akademische Grade, Anschrift, Geburtsdatum, Berufs-, Branchen oder Geschäftsbezeichnungen und eine Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der die Person angehört, insbesondere über die Vereinszugehörigkeit, enthalten. Sie dürfen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu Werbezwecken im Interesse des Modernen Fünfkampfes insbesondere des Verbandes, der ihm angehörenden Vereine und deren Mitglieder genutzt werden, soweit die Betroffenen der Nutzung nicht widersprechen. Um die Aktualität der erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Vereine verpflichtet, Veränderungen umgehend dem Verband oder einem vom Verband mit der Datenverarbeitung beauftragten Dritten mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 6 Organe

Organe des BVMF sind

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. das Präsidium,

  3. das Schiedsgericht,

  4. sonstige von der Mitgliederversammlung oder vom Präsidium eingesetzte Ausschüsse.

Die Haftung für Pflichtverletzungen von Mitgliedern von Organen sowie von Erfüllungsgehilfen des Verbandes wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Sofern Organe oder auch einzelne Mitglieder derselben, aber auch Erfüllungsgehilfen in Ausübung des ihnen zugewiesenen Tätigkeitsbereiches eine fahrlässige Pflichtverletzung begehen, sind sie vom Verband haftungsmäßig freizustellen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des BVMF.
Die Mitgliederversammlung besteht aus

  1. den Delegierten der Vereine. Diese müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

  2. den Mitgliedern des Präsidiums,

  3. den Ehrenmitgliedern,

  4. den Fördermitgliedern.

I. Einberufung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, möglichst im ersten Quartal. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch das geschäftsführende Präsidium (§ 8 II) mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Präsidium hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post.
Für den Nachweis der frist-und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verband zuletzt bekannte Adresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Einladung muss die Tagesordnung und die aktuelle Stimmverteilung der einzelnen Mitglieder enthalten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss aufgrund eines Präsidiumsbeschlusses oder auf
schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens einem Drittel der Mitglieder (unabhängig von der Stimmverteilung) an den Präsidenten unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung binnen zwei Wochen einberufen werden mit Terminbestimmung binnen weiterer zwei Wochen. Sollte diese außerordentliche Mitgliederversammlung nicht nach Absatz drei dieses Paragraphen beschlussfähig sein, ist binnen der Frist von weiteren zwei Wochen eine erneute Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von den Voraussetzungen des Absatz III mit den anwesenden Stimmen beschlussfähig ist.

II. Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Entgegennahme der Berichte des Präsidiums und des Kassenprüfers, Entlastung des Präsidiums

  • Vornahme der erforderlichen Wahlen (geschäftsführendes Präsidium und Kassenprüfer etc.),

  • Verabschiedung des Haushaltes

  • Aufnahme/Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern

  • Ausschluss von Mitgliedern und Enthebung des Präsidiums oder einzelner Mitglieder des Präsidiums

  • Bestätigung der übrigen Präsidiumsmitglieder (Jugendwart und Aktivensprecher)

  • Festsetzung von Beiträgen und Umlagen und deren Fälligkeiten

  • Satzungsänderungen und Änderung sonstiger Ordnungen, es sei denn es ergibt sich etwas gegenteiliges aus dieser Satzung

  • Beschlussfassung über Anträge

  • Auflösung des Verbandes

III. Beschlussfähigkeit und Stimmverteilung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Stimmen anwesend ist, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Grundstimme Die Ehrenmitglieder haben zusammen eine Stimme, diese kann nur gemeinsam abgegeben werden. Können sich die Ehrenmitglieder nicht einigen, gilt die Stimme als Enthaltung. Die Mitglieder des Präsidiums haben je eine Stimme.
Zusätzlich zu den Grundstimmen haben die Mitglieder bis zu 11 Zusatzstimmen, die nach dem d‘Hondtschen Verfahren ermittelt werdenZusätzlich zu den Grundstimmen haben die Mitglieder bis zu 11 Zusatzstimmen, die nach dem d‘Hondtschen Verfahren ermittelt werden.
Grundlage hierfür ist die Anzahl der aktiven Modernen Fünfkämpfer, die in dem von der Mitgliederversammlung vorausgegangenen Kalenderjahr einen Wettkampf gemäß den Wettkampfbestimmungen des DVMF im Vierkampf in der Altersklasse U15 und älter absolviert haben.
Bei Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt die Stimmverteilung der letzten
ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Fördermitglieder nehmen mit beratender Stimme teil.

IV.Beschlussfassung
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung keine anderweitige Bestimmung getroffen wurde. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme. Stimmübertragungen sind nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Satzungsänderungen können nur mit einer zwei Drittel Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Änderungen sind vorab schriftlich an den Präsidenten einzureichen und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung an die Mitglieder zu versenden.

V. Ablauf
Die Versammlung wird durch den Präsidenten oder von einem von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums berufenen Versammlungsleiter geleitet. Anträge sind spätestens eine Woche vor dem Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich an den Präsidenten einzureichen und werden von diesem umgehend an die Mitglieder weitergeleitet. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied und das Präsidium. Dringlichkeitsanträge (mit Ausnahme von Satzungsänderungen, Wahlen und Beitragsanpassungen) können mit einer zwei Drittel Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung direkt eingebracht werden.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter
gegenzuzeichnen ist. Dieses Protokoll liegt in der Geschäftsstelle aus und wird den Mitgliedern zugesandt. Wenn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Auslage und Versand des Protokolls Widerspruch erhoben wird, gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 8 Das Präsidium

I. Zusammensetzung
Das Präsidium besteht aus:

  1. dem Präsidenten

  2. dem Vizepräsidenten Inneres

  3. dem Vizepräsidenten Finanzen

  4. dem Jugendwart

  5. dem Aktivensprecher

II. Vorstand, bzw. geschäftsführendes Präsidium
Vorstand im Sinne des § 26 BGB und gleichzeitig das geschäftsführende Präsidium sind der Präsident und die beiden Vizepräsidenten. Je zwei von ihnen sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Verbandes berechtigt.

III. Wahlen
Das Präsidium wird für vier Jahre gewählt. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Präsidiumsmitglied aus, kann das Präsidium bis zu den nächsten Wahlen einen Ersatz berufen, der von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt wird. Ein Präsidiumsmitglied hat seine Tätigkeit einzustellen, soweit das übrige Präsidium dies einstimmig verlangt. Über das endgültige Ausscheiden aus dem Präsidium beschließt die nächste Mitgliederversammlung, die dann spätestens innerhalb von vier Wochen einzuberufen ist.

1. Wahl des geschäftsführenden Präsidiums
Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Es können Blockwahlen oder Einzelwahlen stattfinden. Die Abstimmung kann geheim oder durch Handzeichen erfolgen. Vor der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit Art und Durchführung der Wahl. Kandidatenvorschläge können noch in der Mitgliederversammlung durch einfachen Vorschlag erfolgen. Es können auch Kandidaten gewählt werden, die keinem der Mitgliedsvereine angehören. Die Anwesenheit der Kandidaten ist nicht notwendig, es reicht, wenn in der Versammlung eine schriftliche Einverständniserklärung der Kandidaten vorliegt. Bei Neuwahlen von Präsident und beider Vizepräsidenten haben diese kein Stimmrecht.

2. Wahl von Jugendwart und Aktivensprecher
Der Jugendwart wird von den Jugendlichen, der Aktivensprecher von den Aktiven gewählt.
    (a) Wahlberechtigt

Wahlberechtigt für den Jugendwart sind alle natürlichen Personen als aktive Mitglieder der ordentlichen Mitglieder dieses Verbandes, soweit sie in den Fünfkampfabteilungen der Mitgliedsvereine eingetragen sind und zum Zeitpunkt der Wahl unter 18 Jahre sind. Wahlberechtigt für den Aktivensprecher sind alle Landeskaderathleten und Bundeskaderathleten des Verbandes.
     (b) Durchführung der Wahl

Beide Wahlen erfolgen üblicherweise in der gleichen Wahlversammlung, welche zwei Wochen vor der Wahl unter Angabe von Ort und Zeit sowie zu wählender Ämter den Wahlberechtigten schriftlich bekannt zu geben ist. Eine Übermittlung mittels E-Mail reicht aus. Die Wahl erfolgt geheim, ein Wahlleiter wird durch das geschäftsführende Präsidium bestimmt. Die Wahlen werden vom Verband angekündigt und durchgeführt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
     (c) Kandidaten

Soweit bereits Kandidaten feststehen, sollen diese in der Einladung genannt werden, Kandidaten können jedoch auch noch in der Wahlversammlung vorgeschlagen werden. Der Kandidat für den Aktivensprecher muss zum Zeitpunkt der Wahl aktiver Fünfkämpfer sein und über 16 Jahre alt. Der Kandidat für den Jugendwart muss weder Mitglied bei einem ordentlichen Mitglied dieses Verbandes sein noch Fünfkämpfer. Das Mindestalter liegt bei 21 Jahren. Im Übrigen gelten die Richtlinien
des LSB / DOSB sowie die Jugendordnung.

3. Arbeitsweise des Präsidiums
Das Präsidium ist ermächtigt, sich durch Präsidiumsbeschluss eine Geschäftsordnung zu geben und diese durch Präsidiumsbeschluss jederzeit wieder zu ändern oder zu verwerfen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, soweit nichts anderes festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

4. Aufgaben des Präsidiums
Das Präsidium beschließt über alle Angelegenheiten des BVMF, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Es ist ermächtigt, sich durch Präsidiumsbeschluss einen Geschäftsverteilungsplan zu geben und diesen jederzeit durch Beschluss wieder zu ändern oder abzuschaffen.

    (a) Zuständigkeitsbereich des Gesamtpräsidiums

Insbesondere hat das Präsidium folgenden Zuständigkeitsbereich:

  • Führung des Verbandes nach innen

  • Aufstellung einer Geschäftsordnung bzw. eines Geschäftsverteilungsplans

  • Beschlussfassung über Angelegenheiten, die von der Mitgliederversammlung übertragen wurden

  • Übernahme von allgemein verbindlichen Festlegungen des DVMF durch Beschluss

  • Festlegung der Höhe von Verwaltungsgebühren und der Eigenbeteiligung von Athleten bei der Teilnahme an Wettkämpfen und Trainingslagern

  • Beschließen über Ob und Höhe der finanziellen besondere Unterstützung von einzelnen Athleten bei Wettkämpfen, Trainingslagern etc.

  • Beschlussfassung über die seitens des geschäftsführenden Präsidiums vorgelegten Haushaltsvorschläge.

    (b) Zuständigkeit des geschäftsführenden Präsidiums

Das geschäftsführende Präsidium ist zuständig für:

  • sämtliche Aufgaben des BVMF, die nicht der Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ zugewiesen sind

  • Führung der täglichen Geschäfte und dem Abschluss damit einhergehender Verträge und
    Dienstverhältnisse, sowie die Vertretung des Verbandes nach Außen

  • Entgegennahme von Anträgen für die Mitgliederversammlung, Einberufung von ordentlicher und
    außerordentlicher Mitgliederversammlung

  • Der Vizepräsident Finanzen ist verantwortlich für das Kassenwesen, er verwaltet das Vermögen des BVMF. Er ist an die Beschlüsse des Präsidiums und der Mitgliederversammlung gebunden

  • Das geschäftsführende Präsidium setzt Ausschüsse ein und überwacht die Tätigkeiten. Es kann die Beschlüsse der Ausschüsse außer Kraft setzen und neu entscheiden, es sei denn es handelt sich um Entscheidungen weisungsunabhängiger RechtsorganeFestlegung der Höhe von Verwaltungsgebühren und der Eigenbeteiligung von Athleten bei der Teilnahme an Wettkämpfen und Trainingslagern

  • Es kann Ausschussmitglieder bei grober Pflichtverletzung oder Unwürdigkeit mit sofortiger
    Wirkung ihrer Tätigkeit durch schriftlich begründete Entscheidung bis zur nächsten Mitgliederversammlung entheben. Die Betroffenen sind vorab anzuhören und haben das Recht der Beschwerde vor dem Schiedsgericht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung

  • Der Präsident trägt die Personalverantwortung

§ 9 Ordnungen

Sämtliche Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie der den Mitgliedsvereinen angehörenden Mitglieder werden außerdem durch die nachfolgenden Ordnungen verbindlich geregelt:

  • Beitragsordnung – Beschluss und Änderung durch Mitgliederversammlung

  • Jugendordnung – Beschluss und Änderung durch Mitgliederversammlung

  • Geschäftsordnung – Beschluss und Änderung durch Präsidium Diese Ordnungen sind kein Bestandteil der Satzung. Die Mitgliederversammlung kann weitere Ordnungen erlassen, soweit sich deren Notwendigkeit ergibt. Dies gilt insbesondere für den Erlass einer Strafordnung, Sportordnung, Finanzordnung, Schiedsgerichtsordnung etc.

§ 10 Ausschüsse

Das geschäftsführende Präsidium kann Ausschüsse durch Beschluss einsetzen. Diese bestehen dann aus einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, die zumindest Mitglieder eines ordentlichen Mitgliedvereins sein müssen. Die Mitglieder der Ausschüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch das Präsidium ausgewählt und eingesetzt. Die Ausschüsse - ausgenommen die
Rechtsorgane - sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Das Präsidium hat jedoch das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihre stellvertretenden Vorsitzenden. Näheres regelt ein Geschäftsverteilungsplan, der durch Präsidiumsbeschluss erlassen und geändert werden kann, soweit er nicht der Satzung widerspricht. Eingesetzte Ausschüsse sind ausschließlich dem Präsidium verantwortlich. Sie haben bis auf Beschlüsse des Schiedsgerichts empfehlende Wirkung.

§ 11 Schiedsgericht

Rechtsinstitut des BVMF ist das Schiedsgericht. Es besteht aus 3 Mitgliedern und wird von der
Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Es entscheidet über Beschwerden, die im Rahmen dieser Satzung eingeräumt werden und bestraft Verstöße gegen Regelungen des BVMF. Es kann ebenfalls bei Beschwerden bezüglich Wahlverfahren angerufen werden. Anrufungsberechtigt ist in diesem Fall jeder
Wahlberechtigte. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Entscheidungen sind endgültig und erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 12 Strafen

I.Strafen durch das Präsidium
Das Präsidium kann durch Beschluss Athleten der ordentlichen Mitglieder und ordentliche Mitglieder aufgrund groben Verstoßes gegen die Richtlinien, Ordnungen und Satzungen des BVMF und des DVMF und aufgrund fehlender Beitragszahlungen des Athleten an das verantwortliche ordentliche Mitglied für Wettkämpfe durch Nichtmeldung ausschließen. Dieser Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Vor einer derartigen Entscheidung ist der Betroffene zu hören und gegen die Entscheidung kann sich der Betroffene durch Anrufen des Schiedsgerichtes wenden. Die Anrufung hat binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung zu erfolgen.

II. Strafen durch das Schiedsgericht
Das Schiedsgericht kann folgende Strafen gegen Vereine und deren Mitglieder verhängen:

  • Verwarnung,

  • Verweis,

  • Geldstrafe bis zu 3.000,- €,

  • Wettkampfsperre und -ausschluss – auch befristet - für Vereine oder Sportler,

  • Aberkennung der Fähigkeit, ein Amt im BVMF zu bekleiden (befristet oder auf Dauer),Festlegung der Höhe von Verwaltungsgebühren und der Eigenbeteiligung von Athleten bei der Teilnahme an Wettkämpfen und Trainingslagern

  • Suspendierung oder Ausschluss eines Vereins vom Trainingsbetrieb

  • Beschlussfassung über die seitens des geschäftsführenden Präsidiums vorgelegten Haushaltsvorschläge.

Die Strafen können auch nebeneinander verhängt werden, außerdem sind Auflagen und Bußen zu
Erziehungszwecken zulässig.

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Präsidium oder anderen Ausschüssen angehören darf. Er prüft die Kasse zumindest einmal im Jahr und gibt der Mitgliederversammlung und dem Präsidium jährlich Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Er beantragt die Entlastung des Vorstands/geschäftsführenden Präsidiums.

§ 14 Anti- Doping und Anti-Gewalt Klausel

Doping ist streng verboten und ein Verstoß gegen die Regeln des Fair-Play. Es ist eine Pflicht jeden Sportlers sicherzustellen, dass keine verbotene Substanz in seinen Körper gelangt. Jeder, der einen Sportler beim Gebrauch und der Einnahme von Doping unterstützt oder diesen dazu verleitet, begeht einen Dopingverstoß und unterliegt Sanktionen des BVMF. Die Rahmenrichtlinien des DOSB zur Bekämpfung des Dopings gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verband verurteilt jegliche Form von Gewalt unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist. Für die Umsetzung dieser Norm ist der Jugendwart zuständig.

§ 15 Prävention gegen und Schutz vor sexualisierter Gewalt

Der BVMF wahrt parteipolitische Neutralität. Er vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und
weltanschaulicher Toleranz und verurteilt rassistische, verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen. Er tritt jeglicher Diskriminierung entschieden und aktiv entgegen.

Der BVMF verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist und bekennt sich zum Kinderschutzsiegel des Landessportbundes Berlin e.V..

Zur Umsetzung dieses Ziels bestimmt die Jahreshauptversammlung eine fachliche geeignete Person. Näheres regelt eine Ordnung, die vom Präsidium erlassen wird.

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des BVMF kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei Anwesenheit und
Zustimmung von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Einladung zu dieser Versammlung muss spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin mit einem begründeten Antrag auf Auflösung des BVMF ergehen. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Mitgliederversammlung erneut mit einer Mindestfrist von einer Woche einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Entscheidungen fallen nunmehr mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Landessportbund e. V. oder den Deutschen Verband für Modernen Fünfkampf e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Rechtskraft der Satzung und Ordnungen, Übergangsvorschrift

Satzungsänderungen werden erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Die Präsidiumswahl ist sofort wirksam. Änderungen der Ordnungen und Zusammensetzung der Ausschüsse treten, sofern die Ordnungen nicht ausdrücklich spätere Termine vorsehen, am nächsten Werktag nach der Mitgliederversammlung in Kraft.
Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung vom 16.12.2023 neu gefasst und beschlossen worden. Sofern vom Registergericht oder der Finanzverwaltung Teile der Satzung beanstandet werden, ist das Präsidium ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen abzuändern.